An dieser Stelle finden Sie die Verkaufs- und Lieferbedingungen von ADLER-Lack AG, CH-8856 Tuggen Etzelstr. 5

1.GENERELLES
Alle Aufträge werden gemäß nachstehenden Bedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Durch Erteilen von Aufträgen anerkennt der Besteller unsere Verkaufsbedingungen. Abweichende Abmachungen und zusätzliche mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart sind.

2. PREISE
Unsere Preise werden aufgrund der am Tage der Offertstellung maßgebenden Kosten (Rohmaterial, Fabrikationskosten) kalkuliert. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen behalten wir uns bei Erhöhung der Kostenfaktoren Verkaufspreisanpassungen vor.

3. ANFERTIGEN VON FARBTÖNEN UND BEIZEN NACH FARBKARTEN ODER SPEZIELLEN MUSTERN
Bei solchen Abtönungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung im Rahmen von 10 Prozent vor.

4. LIEFERUNG
Bei einem Rechnungsbetrag von CHF 200,- und höher erfolgt die Lieferung innerhalb der Schweiz und Liechtenstein franko Domizil. Für Lieferungen unter diesem Wert werden CHF 20.- in Rechnung gestellt. Alle Waren reisen auf Gefahr des Käufers (auch bei Frankolieferungen). Für Transportschäden (wie Manko, Coulage, Bruch usw.) haften wir nicht. Der Käufer hat sich in solchen Fällen an die zuständige Transportanstalt zu halten. Für den Export gelten besondere Vereinbarungen.

5. GEBINDE
Einweggebinde werden nicht zurück genommen. Nur die ausdrücklich als Leihverpackung bezeichneten Gebinde sind längstens innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung in einwandfreiem und füllfähigem Zustand franko Domizil zurück zu senden.

6. ZAHLUNG
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind die Fakturen innerhalb 30 Tagen ab Fakturendatum netto zu bezahlen oder innerhalb von 8 Tagen ab Fakturendatum mit 2 % Skontoabzug. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Bei Zahlungsverzug wird, nach vorheriger Verzugsmeldung, vom Tag der Fälligkeit an ein Verzugszins von mindestens 5 Prozent in Rechnung gestellt. Ist der aktuelle Satz der Kantonalbanken für langfristige Kassenobligationen höher als 5 Prozent, so wird dieser verrechnet.
Jede Lieferung gilt hinsichtlich Bezahlung als ein Geschäft für sich, der Käufer ist nicht berechtigt, unseren Anspruch auf Zahlung mit allfälligen Gegenansprüchen zu verrechnen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung der uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten unser Eigentum. Wir sind berechtigt, von diesem Eigentumsvorbehalt ohne gerichtliche Intervention durch Abholung der Ware beim Käufer jederzeit Gebrauch zu machen.

8. GEWÄHRLEISTUNG
Wir leisten Gewähr für die sachgemäße Zusammensetzung der gelieferten Waren und ihre Eignung zum ausdrücklich zugesicherten Verwendungszweck. Jede weitergehende Gewährleistung wird wegbedungen, insbesondere

  • für die Weiterverarbeitung des Materials und das daraus resultierende Arbeitsergebnis für den Fortbestand einer nach Erfahrung des Käufers vorhandenen, von uns jedoch nicht erkannten oder von uns als nebensächlich betrachteten und deshalb nicht ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft der Ware 
  • bei Verarbeitung der Ware auf bearbeitetem oder unbearbeitetem Untergrundmaterial, das dem in der Zusicherung genannten Untergrundmaterial bloß ähnlich oder verwandt ist 
  • bei Verwendung des Materials für einen uns nicht bekannten oder von uns nicht voraussehbaren Verwendungszweck.
     

Mängel sind vor Verwendung oder Vermischung zu rügen, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware. Ansprüche aus Gewährleistung wegen Mängel der Ware verjähren mit Ablauf eines Jahres seit deren Verarbeitung durch den Käufer. Ist die Verarbeitung nicht innerhalb 6 Monaten nach Empfang der Ware erfolgt, so beginnt die einjährige Gewährleistungsfrist vom Ablieferungsdatum der Ware an zu laufen. Bei Anstrichstoffen, die gemäß unserem technischen Merkblatt nicht 6 Monate gelagert werden können, beginnt sie mit Ablauf der im Merkblatt vorgegebenen Lagerdauer. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Materialien auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
Allfällige Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
für Rechte und Pflichten beider Parteien ist Lachen. Es kommt schweizerisches Recht zur Anwendung.

© by adler-lacke.com